BGH - Beschluß vom 29.03.2007
V ZB 160/06
Normen:
ZPO § 775 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 786
BGHZ 172, 37
DNotZ 2007, 675
FamRZ 2007, 1096
InVo 2007, 458
MDR 2007, 1038
NJW 2007, 3645
NZM 2007, 459
NotBZ 2007, 327
Rpfleger 2007, 488
WM 2007, 1127
ZIP 2007, 2095
ZfIR 2007, 499
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 49/06
AG Reutlingen, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 96/04

Rechtsfolgen der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages einer Grundschuld; Ablösung der Grundschuld

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 160/06

DRsp Nr. 2007/8948

Rechtsfolgen der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages einer Grundschuld; Ablösung der Grundschuld

»Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung dieses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich (Fortführung von Senat, BGHZ 108, 372).«

Normenkette:

ZPO § 775 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 bis 4 (Schuldner) sind zu je einem Drittel Miteigentümer des eingangs dieses Beschlusses bezeichneten mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist zugunsten der Beteiligten zu 1 (betreibenden Gläubigerin) mit zwei Briefgrundschulden belastet. Am 9. Dezember 2003 wurden die Schuldner - anstelle des Beteiligten zu 4 der Insolvenzverwalter über dessen Vermögen - inzwischen rechtskräftig verurteilt, wegen der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundstück "aus dem jeweils zuletzt zahlbaren Teilbetrag in Höhe von je 20.000 EUR" zu dulden.