OLG Dresden - Beschluss vom 18.06.2010
17 W 590/10
Normen:
GBO § 71 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 726 Abs. 1; ZPO § 795; ZPO § 795b;
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 05.05.2010

Rechtsfolgen der Erteilung einer qualifizierten, vom Rechtspfleger zu erteilenden Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

OLG Dresden, Beschluss vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 17 W 590/10

DRsp Nr. 2010/17630

Rechtsfolgen der Erteilung einer qualifizierten, vom Rechtspfleger zu erteilenden Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel angebracht, obwohl der Zahlungstitel einer qualifizierten, vom Rechtspfleger zu erteilenden Klausel bedarf, ist die anschließend auf Betreiben des Gläubigers gegen den Schuldner und Grundstückseigentümer eingetragene Zwangssicherungshypothek nicht zur Entstehung gelangt und hat das Grundbuchamt, das den Vollstreckungsunterlagen die Unwirksamkeit der Klausel entnehmen konnte, auf Beschwerde des Schuldners einen Amtswiderspruch einzutragen.

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal - Grundbuchamt - vom 05.05.2010 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, zu Gunsten des Schuldners gegen die am 15.03.2010 in Abteilung III lfd. Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch einzutragen.

2. Beschwerdewert: 500,00 EUR.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 726 Abs. 1; ZPO § 795; ZPO § 795b;

Gründe: