1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal - Grundbuchamt - vom 05.05.2010 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, zu Gunsten des Schuldners gegen die am 15.03.2010 in Abteilung III lfd. Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch einzutragen.
2. Beschwerdewert: 500,00 EUR.
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