BGH - Urteil vom 13.07.1995
IX ZR 81/94
Normen:
AnfG § 7 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 2, § 249 Satz 1, §§ 826, 880, 1093 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 1 Gläubigerbenachteiligung 4
BGHR AnfG § 1 Konkurrenzen 1
BGHR AnfG § 11 Abs. 2 Gläubigerbenachteiligung 1
BGHR AnfG § 11 Abs. 2 Konkurrenz 1
BGHR AnfG § 11 Abs. 2 Rechtsnachfolger 2
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 2
BGHR AnfG § 7 Abs. 1 Rückgewähr 8
BGHR AnfG § 9 Klageantrag 1
BGHR BGB § 1092 Abs. 1 Satz 2 Wohnungsrecht 1
BGHR ZPO § 857 Abs. 3 Wohnungsrecht 1
BGHR ZVG § 149 Abs. 1 Wohnraumnutzung 1
BGHZ 130, 314
DB 1995, 2162
DRsp IV(438)272e-h
MDR 1996, 412
NJW 1995, 2846
WM 1995, 1735
ZIP 1995, 1364
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

BGH, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen IX ZR 81/94

DRsp Nr. 1995/5879

Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

»1. a) Einzelrechtsnachfolger des Empfängers der anfechtbaren Leistung kann auch der Schuldner selbst sein. b) Einzelrechtsnachfolger ist unter anderem derjenige, dem der Empfänger eines anfechtbar übertragenen Grundstücks daran ein beschränktes dingliches Recht oder eine Auflassungsvormerkung bestellt. 2. Hat der Schuldner an einem umfassenden Vermögensrecht (z.B. Grundeigentum) ein Teilrecht (z.B. Wohnungsrecht) anfechtbar begründet, so kann der anfechtende Gläubiger regelmäßig nicht Beseitigung dieses Teilrechts verlangen. Es ist in der Weise zurückzugewähren, daß der Anfechtungsgegner schuldrechtlich gehalten ist, dem Recht des Gläubigers gegen seinen Schuldner Vorrang vor dem anfechtbar bestellten Recht einzuräumen; Zwischenrechte Dritter bleiben unberührt. 3. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch verdrängt - für den Regelfall - Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung auch gegen den Schuldner, soweit die Anfechtung gegen ihn als Sonderrechtsnachfolger stattfindet.«

Normenkette:

AnfG § 7 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 2, § 249 Satz 1, §§ 826, 880, 1093 ;

Tatbestand: