BGH - Beschluß vom 20.07.2006
V ZB 168/05
Normen:
ZVG § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1505
InVo 2007, 84
MDR 2007, 239
NJW-RR 2007, 143
Rpfleger 2006, 665
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 550/05
AG Wiesbaden, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 101/03

Rechtschutzbedürfnis für eine Zuschlagsbeschwerde im Zwangsversteiguerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen V ZB 168/05

DRsp Nr. 2006/22474

Rechtschutzbedürfnis für eine Zuschlagsbeschwerde im Zwangsversteiguerungsverfahren

»Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.«

Normenkette:

ZVG § 100 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Brüder und betreiben das Teilungsversteigerungsverfahren in einen gemeinsamen Grundbesitz in W.. In dem Versteigerungstermin am 29. August 2005 blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot von 251.000 EUR höchster Bieter. Auf das Sicherheitsverlangen des Beteiligten zu 2 übergab der Beteiligte zu 1 dem Vollstreckungsgericht einen bundesbankbestätigten Scheck, dessen Vorlegungsfrist am 1. September 2005 ablief. Am Ende des Versteigerungstermins erhielt der Beteiligte zu 1 den Zuschlag. Der Scheck wurde nachfolgend eingelöst und gutgeschrieben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, einen neuen Versteigerungstermin anzusetzen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.