I. Die Beteiligten sind Brüder und betreiben das Teilungsversteigerungsverfahren in einen gemeinsamen Grundbesitz in W.. In dem Versteigerungstermin am 29. August 2005 blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot von 251.000 EUR höchster Bieter. Auf das Sicherheitsverlangen des Beteiligten zu 2 übergab der Beteiligte zu 1 dem Vollstreckungsgericht einen bundesbankbestätigten Scheck, dessen Vorlegungsfrist am 1. September 2005 ablief. Am Ende des Versteigerungstermins erhielt der Beteiligte zu 1 den Zuschlag. Der Scheck wurde nachfolgend eingelöst und gutgeschrieben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, einen neuen Versteigerungstermin anzusetzen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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