OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.09.2006
I-3 W 132/06
Normen:
AVAG § 1 Abs. 2b § 11 ; EuGVVO Art. 43 ;
Fundstellen:
IPRax 2007, 453
OLGReport-Düsseldorf 2007, 422
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 131/06

Rechtsbehelf gegen Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nur für Parteien statthaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen I-3 W 132/06

DRsp Nr. 2007/5080

Rechtsbehelf gegen Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel nur für Parteien statthaft

Art. 43 Abs. 1 EuGVVO eröffnet nur den Parteien die Möglichkeit, die Vollstreckbarerklärung mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Diese Regelung ist abschließend und schließt Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter gegen die Anordnung der Vollstreckbarkeit im Zweitstaat aus.

Normenkette:

AVAG § 1 Abs. 2b § 11 ; EuGVVO Art. 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Titels in Deutschland.

Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts H/Belgien vom 03.05.2004 - Rep. Nr. 1645 -, in dem die Antragsgegnerin zu Zahlungen an den Antragsteller verurteilt worden ist, erwirkte letzterer einen - zwischenzeitlich durch Urteil vom 02.06.2006 wieder aufgehobenen - Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006, der sich gegen die Beschwerdeführerin unter der Anschrift der Antragsgegnerin richtete. Der Antragsteller hatte hierzu vorgetragen, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um die Antragsgegnerin unter einer lediglich leicht geänderten Bezeichnung bzw. die Beschwerdeführerin sei die Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin.