OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2009
OVG 4 B 52.08
Normen:
VwVfG § 35 S. 1 BBg; VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; GVO § 11 Nr. 2; GVO § 11 Nr. 3; GVO § 11 Nr. 4; GVO § 77; BRRG § 126 Abs. 3; BeamtStG § 35 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2897/03

Rechtmäßigkeit einer Weisung über die Einstellung der Vordruckpauschale bezüglich selbstbeschaffter Vordrucke gegenüber einem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die Befolgungspflicht; Verwaltungsaktsqualität einer Weisung an einen Gerichtsvollzieher zur Unterlassung der Verwendung selbstbeschaffter Vordrucke; Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Gerichtsvollziehers über die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung zur Unterlassung der Verwendung selbstbeschaffter Vordrucke

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2009 - Aktenzeichen OVG 4 B 52.08

DRsp Nr. 2009/23246

Rechtmäßigkeit einer Weisung über die Einstellung der Vordruckpauschale bezüglich selbstbeschaffter Vordrucke gegenüber einem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die Befolgungspflicht; Verwaltungsaktsqualität einer Weisung an einen Gerichtsvollzieher zur Unterlassung der Verwendung selbstbeschaffter Vordrucke; Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Gerichtsvollziehers über die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung zur Unterlassung der Verwendung selbstbeschaffter Vordrucke

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwVfG § 35 S. 1 BBg; VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; GVO § 11 Nr. 2; GVO § 11 Nr. 3; GVO § 11 Nr. 4; GVO § 77; BRRG § 126 Abs. 3; BeamtStG § 35 S. 3;

Tatbestand: