FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.08.2002
3 V 1201/02
Normen:
AO (1977) § 344 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 § 339 Abs. 1 Nr. 2 § 287 Abs. 4 S. 3 § 285 Abs. 2 ; GG Art. 13 Abs. 2 ;

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten aus der öffnung der Wohnungstür eines Vollstreckungsschuldners; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 3 V 1201/02

DRsp Nr. 2004/7690

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten aus der öffnung der Wohnungstür eines Vollstreckungsschuldners; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung)

Bittet eine österreichische Stadt das Wohnsitz-FA eines Vollstreckungsschuldners um Vollstreckung eines wegen der fehlenden Entrichtung von Parkgebühren ergangenen Straferkenntnisses und öffnet der Vollstreckungsbeamte nach nicht freiwilliger öffnung der Wohnungstür durch den Vollstreckungsschuldner diese im Rahmen der Ausführung der Zwangsvollstreckung, ist die Pfändung und Einziehung der im Rahmen der öffnung der Wohnungstür entstandenen Vollstreckungskosten nicht rechtmäßig, wenn sich die für die Durchsuchung erforderliche richterliche Anordnung nur auf den Vollstreckungsauftrag eines von der Staatsoberkasse ersuchten anderen FA nicht den der Stadt bezieht.

Normenkette:

AO (1977) § 344 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 § 339 Abs. 1 Nr. 2 § 287 Abs. 4 S. 3 § 285 Abs. 2 ; GG Art. 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Pfändung und Einziehung von Vollstreckungskosten aus der öffnung der Wohnungstüre des Antragstellers durch einen Beauftragten des Antragsgegners sowie um die Verwertbarkeit des Wissens des Antragsgegners über ein Konto des Antragstellers bei der Postbank B..