BGH - Urteil vom 27.04.1995
IX ZR 102/94
Normen:
DDR: GesO § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsbehelf 2
BGHR DDR-GesO § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsbehelf 3
BGHR DDR-GesO § 8 Abs. 3 Satz 2 Abberufung 1
BGHR DDR-GesO § 8 Abs. 3 Satz 2 Abberufung 2
DB 1995, 1400
DtZ 1995, 292
KTS 1995, 512
MDR 1995, 808
NJ 1995, 588
RAnB 1995, 287 (Ls)
Rpfleger 1995, 428
WM 1995, 1164
WM 1995, 1165
ZIP 1995, 932
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
KreisG Frankfurt/O.,

Rechte des Gläubigers nach Ablehnung der Berücksichtigung einer angemeldeten Forderung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen IX ZR 102/94

DRsp Nr. 1995/5383

Rechte des Gläubigers nach Ablehnung der Berücksichtigung einer angemeldeten Forderung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

»a) Lehnt der Verwalter es ab, die angemeldete Forderung zu berücksichtigen, kann der Gläubiger auch dann beim Gesamtvollstreckungsgericht beantragen, der Aufnahme in das vorläufige Verzeichnis zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Anmeldung sei nicht verspätet erfolgt. Eine Feststellungsklage ist daneben nicht zulässig. b) Eine Feststellungsklage kommt in der Regel auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Verwalter weigert, die Forderung zur Prüfung zuzulassen, obwohl das Gesamtvollstreckungsgericht rechtskräftig die Zustimmung erteilt hat (Ergänzung zu BGHZ 124, 247). Vielmehr ist der Gesamtvollstreckungsrichter in einem solchen Falle berechtigt und verpflichtet, den Verwalter - nach erfolgloser Androhung - zu entlassen.«

Normenkette:

DDR: GesO § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG(T) A.-Z. Die Klägerin hat in diesem Verfahren eine Werklohnforderung in Höhe von 4.244.263,32 DM angemeldet. Sie begehrt mit der Klage, daß die Forderung zur Prüfung zugelassen wird.