Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die Prozesskosten; Pflicht eines Angehörigen des Staates Anguilla zur Sicherheitsleistung
BGH, Zwischenurteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 273/03
DRsp Nr. 2004/14226
Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die Prozesskosten; Pflicht eines Angehörigen des Staates Anguilla zur Sicherheitsleistung
»a) Hat der Beklagte die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) in erster Instanz rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben, setzt das Gericht erster Instanz die Sicherheit aber der Höhe nach so fest, daß sie nicht die Kosten sämtlicher möglicher Rechtszüge abdeckt, darf der Beklagte abwarten, bis die angeordnete Sicherheit die Kosten nicht mehr deckt, und dann gemäß § 112 Abs. 3ZPO - gegebenenfalls wiederholt - die Leistung weiterer Sicherheit für die Kosten sämtlicher Rechtszüge verlangen.b) Ein Angehöriger des Staates Anguilla ist nach dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 nur unter der Voraussetzung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit (§ 110 Abs. 2 Nr. 1ZPO), daß er einen Wohnsitz in Deutschland hat. Eine Vollstreckung einer Entscheidung über die Prozeßkosten (§ 110 Abs. 2 Nr. 2ZPO) findet in Anguilla weder nach der EuGVVO noch nach dem EuGVÜ oder dem deutsch-britischen Abkommen vom 14. Juni 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen statt.«
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