OLG Celle - Beschluss vom 23.07.2009
6 W 106/09
Normen:
GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 767;
Fundstellen:
AGS 2010, 36
NJW-Spezial 2010, 60
OLGReport-Celle 2009, 834
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 27/09

Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren über den Streitwert des Berufungsverfahrens; Berücksichtigung von Nebenforderungen

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 6 W 106/09

DRsp Nr. 2009/18861

Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren über den Streitwert des Berufungsverfahrens; Berücksichtigung von Nebenforderungen

1. Bei einer Beschwerde gegen den Beschluss über den Streitwert des Berufungsverfahrens kann das Beschwerdegericht zugleich den Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen ändernden Beschluss des Berufungsgerichts überprüfen und von Amts wegen ändern. 2. Der Wert des mit der Vollstreckungsabwehrklage neben dem Urteil zugleich angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist bei der Höhe des Streitwerts als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Tenor:

Die Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren wird auf jeweils 3.650, EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 767;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig.