OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2009
20 W 163/09
Normen:
GBO § 29; GBO § 38; GBO § 53; JBeitrO § 1; JBeitrO § 2; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 97/07

Prüfung von Einwendungen gegen ein Ersuchen der Landesjustizkasse auf Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 20 W 163/09

DRsp Nr. 2009/17698

Prüfung von Einwendungen gegen ein Ersuchen der Landesjustizkasse auf Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme

Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.

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Normenkette:

GBO § 29; GBO § 38; GBO § 53; JBeitrO § 1; JBeitrO § 2; ZPO § 867;

Gründe:

Mit Antrag vom 04.12.2006 (Bl. 108 d. A.) beantragte die Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem betroffenen Grundbesitz, als dessen Alleineigentümer der Beteiligte zu 1) eingetragen ist, wegen Gerichtskosten in Höhe von 2.078,68 € und Nebenkosten von 63,50 €, insgesamt 2.142,18 €. In dem durch den Kassenleiter und den Sachbereichsleiter unterzeichneten und mit dem Siegel der Gerichtskasse Frankfurt am Main versehenen Antragsschreiben bescheinigte diese die Vollstreckbarkeit des Anspruchs. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 18.12.2006 als Recht III/4 (Bl. 141 d. A.).