BayObLG - Beschluss vom 12.05.2004
2Z BR 19/03
Normen:
BGB § 181 ; GBO § 20 § 25 § 29 § 53 Abs. 1 § 71 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 313
BayObLGZ 2004 Nr. 26
BayObLGZ 2004, 118
FGPrax 2004, 209
Rpfleger 2004, 563
ZfIR 2004, 904
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8239/01
AG Nürnberg, vom 01.10.2001

Prüfung der Wirksamkeit der Einigung nach § 20 GBO - Beschwerde gegen Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 19/03

DRsp Nr. 2004/10737

Prüfung der Wirksamkeit der Einigung nach § 20 GBO - Beschwerde gegen Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung

»1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung nach § 20 GBO kann das Grundbuchamt über einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch oder eine Umgehung des § 181 BGB grundsätzlich keinen Zeugenbeweis erheben. Es kann in der Regel auch nicht die in öffentlichen Protokollen enthaltenen Erklärungen von Zeugen inhaltlich verwerten.2. Gegen die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung kann Beschwerde mit dem Ziel der Löschung des Widerspruchs eingelegt werden. Für den Nachweis der Unwirksamkeit der einstweiligen Verfügung infolge von Antragsrücknahme ist die Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses erforderlich, durch den die Wirkungslosigkeit der einstweiligen Verfügung festgestellt wird.«

Normenkette:

BGB § 181 ; GBO § 20 § 25 § 29 § 53 Abs. 1 § 71 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

I.