Der Beklagte war Zwangsverwalter des landwirtschaftlichen Betriebes "S. Hof" in A.. Mit schriftlichem Vertrag vom 30. März 1987 verpachtete er den Hof an den Kläger zur Viehzucht und Milchwirtschaft. Zum Pachtgegenstand gehörte ein Milchkontingent von 315.700 kg.
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