Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind oder aber ohne weiteres beantwortet werden können und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 11. September 2002, VIII ZR 235/02, MDR 2002,
1.
Der auf die angebliche Unbestimmtheit des Titels gestützte Einwand des Schuldners ist unbegründet. Ungeklärte, schwierige Rechtsfragen stellen sich nicht.
Der Titel ist eindeutig. Der Beteiligte zu 1 hat nach der notariellen Urkunde vom Tage der Beurkundung an die Grundschuldsumme nebst 15 % Zinsen hieraus zuzüglich einer Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrags zu zahlen.
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