BGH - Beschluss vom 11.03.2010
V ZA 17/09
Normen:
ZVG § 16;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 64/09
AG Göttingen, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 75 K 10/06

Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgrund der Unbestimmtheit eines Titels; Pflicht des aus einer Grundschuld vollstreckenden und eine Restforderung geltendmachenden Gläubigers zur Beifügung einer Gesamtabrechnung zu seinem Verfahrensantrag

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen V ZA 17/09

DRsp Nr. 2010/6581

Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgrund der Unbestimmtheit eines Titels; Pflicht des aus einer Grundschuld vollstreckenden und eine Restforderung geltendmachenden Gläubigers zur Beifügung einer Gesamtabrechnung zu seinem Verfahrensantrag

Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 16;

Gründe

Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind oder aber ohne weiteres beantwortet werden können und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 11. September 2002, VIII ZR 235/02, MDR 2002, 109, 110). So ist es hier, weil kein Vollstreckungsmangel (§ 28 ZVG) vorliegt, auf Grund dessen das Verfahren aufzuheben oder einzustellen wäre.

1.

Der auf die angebliche Unbestimmtheit des Titels gestützte Einwand des Schuldners ist unbegründet. Ungeklärte, schwierige Rechtsfragen stellen sich nicht.

Der Titel ist eindeutig. Der Beteiligte zu 1 hat nach der notariellen Urkunde vom Tage der Beurkundung an die Grundschuldsumme nebst 15 % Zinsen hieraus zuzüglich einer Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrags zu zahlen.