ArbG Ludwigshafen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 325/06
Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 157/06
DRsp Nr. 2007/1078
Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz
Ist gegen den Antragsteller das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, ist es sinnvoll und notwendig, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht alleine sondern neben dem Eröffnungsbeschluss über das Insolvenzverfahren als Grundlage für die Berechnung der Prozesskostenhilfe heranzuziehen; geht das Insolvenzgericht von der Zahlungsunfähigkeit aus, besteht keine vernünftige Veranlassung, dies als nicht zutreffend anzusehen.
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