Das Amtsgericht hat gem. § 120 Abs. 4 ZPO der Antragstellerin aufgegeben, die Prozesskosten von 2.907,45 DM zurückzuzahlen, nachdem sie aus dem erstrittenen Urteil rückständigen Unterhalt von 13.474,66 DM beigetrieben habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gem. §§ 11 RpflG, 127 ZPO zulässig und in der Sache begründet.
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