SchlHOLG - Urteil vom 29.01.2004
5 U 102/03
Normen:
ZPO § 296 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
JR 2004, 504
OLGReport-Schleswig 2004, 236
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 135/03

Präklusion von in einem Vollstreckungsabwehrverfahren unterlassenem Vorbringen bei nachfolgender gerichtlicher Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

SchlHOLG, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 5 U 102/03

DRsp Nr. 2004/5786

Präklusion von in einem Vollstreckungsabwehrverfahren unterlassenem Vorbringen bei nachfolgender gerichtlicher Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

»1.Hält das erstinstanzliche Gericht einen verspäteten Sachvortrag aus Rechtsgründen für unerheblich, darf es ihn in Anbetracht der Präklusionsfolgen für die Berufungsinstanz (§ 531 Abs. 1 ZPO n.F.) nicht zugleich als verspätet (§ 296 ZPO) zurückweisen. 2. Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv und subjektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen nicht nur in einem weiteren Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen präkludiert (entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 3 ZPO ).«

Normenkette:

ZPO § 296 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Sparkasse, begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines notleidend gewordenen Darlehens, mit welchem die Beklagte den Ankauf von Eigentumswohnungen in D. finanzierte.