OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2008
I-2 U 90/07
Normen:
ZPO § 718 Abs. 1 ;

Präklusion im Falle der Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen I-2 U 90/07

DRsp Nr. 2008/16625

Präklusion im Falle der Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Der Beklagte ist verpflichtet schon im erstinstanzlichen Verfahren den für die richtige Bemessung der Sicherheitsleistung maßgeblichen Sachverhalt vorzutragen. Andernfalls ist sein im Berufungsverfahren neuer Sachvortrag verspätet. Es entspricht der allgemeinen Praxis, dass das erstinstanzliche Gericht die Sicherheitsleistung an der Höhe des Streitwertes ausrichtet. Befürchtet der Beklagte insoweit einen Vollstreckungsschaden, ist es in seinem Interesse bei Verteidiger seiner Rechte die Umstände vorzutragen anhand derer das Instanzgericht einer höhere Sicherheitsleistung bemessen kann.

Normenkette:

ZPO § 718 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 756 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents; die Klägerin zu 2) ist seit dem 01.01.2006 ausschließliche Lizenznehmerin. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: