I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre am 27.12.1969 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts für Wroclaw-Srödmiescie/Polen vom 28.11.1985 geschieden. In Nr. IV dieser Entscheidung wurde der Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsleistungen i. H. v. 4.000,00 Zloty (Z1) verurteilt.
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