OLG Koblenz - Beschluss vom 31.08.2004
10 U 574/03
Normen:
ZPO § 767 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 269
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 280/02

Pflichtverletzung bzw. Rechtsmissbrauch bei Meldung der Information Konto in Abwicklung bzw. Beantragung Mahnbescheid an SCHUFA?

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 10 U 574/03

DRsp Nr. 2004/15689

Pflichtverletzung bzw. Rechtsmissbrauch bei Meldung der Information "Konto in Abwicklung" bzw. "Beantragung Mahnbescheid" an SCHUFA?

»Wird der Bürge wegen Ausfalls der Hauptschuld in Anspruch genommen, ist nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin der SCHUFA mitteilt, dass sich das Bürgschaftskonto in Abwicklung befindet, ein Mahnbescheid beantragt und ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde. Die Gläubigerin ist nicht wegen etwaiger Vergleichsverhandlungen gehindert, diese Fakten der SCHUFA mitzuteilen.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Kläger habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 29. April 2004 Bezug.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 29. April 2004 ausgeführt:

"I.

Der Kläger, der von Beruf Immobilienmakler ist, wendet sich mit seiner Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.