1. Es bedarf derzeit noch keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat, ob dem Beklagten entsprechend dem Antrag vom 23. April 2007 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Geht man zugunsten des Beklagten davon aus, er bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), habe ohne Verschulden die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, so liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss vor. Die Berufung des Beklagten bietet auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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