BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 27/04
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; ZVG § 83 Nr. 6 § 87 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 402
InVo 2005, 252
JurBüro 2005, 213
MDR 2005, 353
NZI 2005, 181
NZM 2005, 190
Rpfleger 2005, 151
WM 2005, 136
ZfIR 2005, 295
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 19.01.2004
AG Augsburg, vom 10.11.2003

Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei Vorliegen eines Angebots in Höhe von weniger als 15 % des Verkehrswerts

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 27/04

DRsp Nr. 2004/20343

Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei Vorliegen eines Angebots in Höhe von weniger als 15 % des Verkehrswerts

»Führt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin vorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes, so ist das Vollstreckungsgericht in der Regel verpflichtet, einen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag anzuberaumen.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; ZVG § 83 Nr. 6 § 87 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die Gläubigerin (Beteiligte zu 2), eine Gemeinde, betreibt gegen sie aufgrund eines vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses wegen Straßenbaubeiträgen, Grundsteuer und anderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Höhe von etwa 3.000 EURO die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht wegen dieser Forderung die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Der Verkehrswert wurde nach Einholung eines Gutachtens der Bewertung des Sachverständigen folgend auf 290.000 EURO festgesetzt.