BGH - Beschluß vom 12.01.2006
V ZB 147/05
Normen:
ZVG § 69 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 534
InVo 2006, 333
MDR 2006, 1072
NJW-RR 2006, 715
Rpfleger 2006, 211
WM 2006, 782
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2090/05
AG Würzburg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 80/04

Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei fehlender Sicherheit eines Bieters

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen V ZB 147/05

DRsp Nr. 2006/2500

Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei fehlender Sicherheit eines Bieters

»Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern.«

Normenkette:

ZVG § 69 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Geschwister und waren in Erbengemeinschaft mit Anteilen zu je 1/2 Eigentümer von drei Grundstücken. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. In dem Versteigerungstermin, in dem die Grundstücke einzeln und zusammen ausgeboten wurden, gab der Antragsgegner ein Gebot von 165.000 EUR für alle drei Grundstücke ab. Dem Verlangen der Antragstellerin nach Sicherheitsleistung kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er ein von ihm noch auszufüllendes Scheckformular einer Sparkasse und deren schriftliche Erklärung vorlegte, dass diese den von ihm ausgestellten Scheck bis zu einem Betrag von 70.000 EUR einlösen werde.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - wies das Gebot des Antragsgegners wegen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Sicherheitsleistung zurück. Dessen Ankündigung, sich zu beschweren, vermerkte es als sofortigen Widerspruch.