OLG Köln - Beschluß vom 27.07.2000
6 W 3/00
Normen:
AMG §§ 21 ff. 105 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 122/98

Pflichten des Unterlassungsschuldners beim Vertrieb nicht verkehrsfähiger Arzneimittel - Einschaltung eines Strohmanns - verzögerte Bekanntnmachung

OLG Köln, Beschluß vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 6 W 3/00

DRsp Nr. 2001/642

Pflichten des Unterlassungsschuldners beim Vertrieb nicht verkehrsfähiger Arzneimittel - Einschaltung eines Strohmanns - verzögerte Bekanntnmachung

1. Ist dem Hersteller eines Fertigarzneimittels und mit ihm verbundenen Unternehmen gerichtlich untersagt, dieses in den Verkehr zu bringen, solange hierfür keine Zulassung vorliegt, lässt sich ein Titelverstoß nicht daraus herleiten, dass das betreffende Präparat, sofern es vor Titelerlass ausgeliefert worden war, auch noch nach Titelzustellung in zahlreichen Apotheken erhältlich war.Der Unterlassungsschuldner ist grundsätzlich nicht gehalten, im Zeitpunkt der Titulierung des Unterlassungsgebotes bereits abgewickelte Lebensvorgänge rückgängig zu machen und sich ferner an Dritte (hier: Apotheker) zu wenden, auf die er keine unmittelbare Einflussmöglichkeit hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren des Rückrufs heute auch außerhalb des Arzneimittelsektors breite Akzeptanz gefunden hat.2. Bietet sich ein Dritter (hier: Apotheker) dem Großhandel gegenüber anstelle der Unterlassungsschuldner als Lieferantin des nicht verkehrsfähigen Präparates an, liegt ein Titelverstoß vor, wenn gewichtige Indizien in ihrer Gesamtheit zwingend auf ein Zusammenwirken beider schließen lässt.