BGH - Beschluss vom 11.02.2009
IV ZB 26/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2009, 168
FamRZ 2009, 1316
FamRZ 2009, 867
NJW-RR 2009, 785
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 41/08
LG Berlin, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 15/07

Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer Einzelanweisung

BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen IV ZB 26/08

DRsp Nr. 2009/5947

Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer Einzelanweisung

Ein Rechtsanwalt genügt er seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle bei der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax nicht, wenn er sich bei seinem Personal gezielt nach der Absendung des Schriftsatzes erkundigt und sodann die Löschung der entsprechenden Frist selbst veranlasst. Er hätte sich vielmehr zuvor Klarheit darüber verschaffen müssen, ob ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorlagen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Senats des Kammergerichts vom 7. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 525.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.