OLG München - Urteil vom 03.05.2000
7 U 2620/99
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 242 § 826 § 315 ; HGB § 87c Abs. 2 § 89 b Abs. 4, Abs. 2, Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 § 353 § 352 § 88 ; ZPO § 717 Abs. 2 § 717 Abs. 2 S. 2 § 290 § 270 Abs. 3 § 92 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2000, 304
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 14529/98

Pflichten des Handelsvertreters bei Einsatz von Untervertretern

OLG München, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 7 U 2620/99

DRsp Nr. 2000/8995

Pflichten des Handelsvertreters bei Einsatz von Untervertretern

»Ist ein Handelsvertreter berechtigt, das Vertragsgebiet mit Untervertretern zu besetzen mit der Maßgabe, daß er persönlich zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn der Unternehmer dem Einsatz der namentlich zu benennenden Untervertreter nicht zustimmt, so schuldet der Handelsvertreter primär lediglich die Auswahl, Anleitung und Führung der Untervertreter. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, Untervertreter "ohne Ansehen der Person" abzulehnen mit dem Ziel, den Handelsvertreter zum persönlichen Arbeitseinsatz zu zwingen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 242 § 826 § 315 ; HGB § 87c Abs. 2 § 89 b Abs. 4, Abs. 2, Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 § 353 § 352 § 88 ; ZPO § 717 Abs. 2 § 717 Abs. 2 S. 2 § 290 § 270 Abs. 3 § 92 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der offenen Teilklage einen Handelsvertreterausgleich sowie im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung sich hieraus ergebender Provisionen geltend.