OLG Köln - Urteil vom 15.01.1998
7 U 146/92
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; ZPO § 813 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 304
Rpfleger 1998, 352
VersR 1998, 1376
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 115/89

Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Pfändung eines alten Möbelstückes

OLG Köln, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 7 U 146/92

DRsp Nr. 1998/19633

Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Pfändung eines alten Möbelstückes

»1. Ob der Wert einer gepfändeten Sache durch einen Sachverständigen geschätzt werden muß, weil es sich um eine Kostbarkeit handelt, entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßen Ermessen. Bloße Zweifel über das Vorliegen einer Kostbarkeit begründen dabei noch keine dahingehende Verpflichtung.2. Zur Frage, wann bei einem Möbelstück (hier Stollenschrank aus dem 18. Jahrhundert) ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kostbarkeit gegeben sind.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; ZPO § 813 ;

Gründe:

In formeller Hinsicht sind beide Berufungen nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat jedoch nur die Berufung des beklagten Landes teilweise Erfolg. Im einzelnen gilt dazu folgendes:

I. Die Berufung des beklagten Landes ist nur in einem Nebenpunkt begründet.