OLG Köln - Beschluß vom 15.01.1997
16 Wx 275/96
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, Nr. 2 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)303b
OLGReport-Köln 1997, 141
WE 1997, 429
WuM 1997, 363
WuM 1997, 636
ZMR 1997, 253

Pflicht zur Kündigung des Mietvertrages mit dem die Hausordnung störenden Wohnungsmieter bei Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 275/96

DRsp Nr. 1999/4307

Pflicht zur Kündigung des Mietvertrages mit dem die Hausordnung störenden Wohnungsmieter bei Wohnungseigentum

»Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, seinem Mieter, der des öfteren nachhaltig gegen die Hausordnung verstoßen hat, zu kündigen. Der Anspruch kann sich vielmehr nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten. Diese Unterlassungsverpflichtung wäre dann gem. § 890 ZPO zu vollstrecken. Es ist dann Sache des Wohnungseigentümers, welche Maßnahmen er ergreift, um die Einhaltung der Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, Nr. 2 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen
DRsp I(152)303b
OLGReport-Köln 1997, 141
WE 1997, 429
WuM 1997, 363
WuM 1997, 636
ZMR 1997, 253