OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2008
6 W 36/08
Normen:
ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-8 O 108/05,

Pflicht des Unterlassungsschuldners zur Überwachung der Einhaltung erteilter Anweisungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 6 W 36/08

DRsp Nr. 2008/21470

Pflicht des Unterlassungsschuldners zur Überwachung der Einhaltung erteilter Anweisungen

»Zu den Pflichten des Unterlassungsschuldners gehört auch, die Einhaltung erteilter Anweisungen zu überwachen.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ein schuldhaftes Zuwiderhandeln der Antragsgegner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2006 (Az.: 3-08 O 108/05) mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug nimmt, zu Recht bejaht.