Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ein schuldhaftes Zuwiderhandeln der Antragsgegner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2006 (Az.: 3-08 O 108/05) mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug nimmt, zu Recht bejaht.
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