Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Unterrichtung des Gläubigers
BGH, Beschluß vom 30.01.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 274/03
DRsp Nr. 2004/3364
Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Unterrichtung des Gläubigers
»Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muß, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.«
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