Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Er ficht Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juni 1998 an, mit denen den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 Entlastung erteilt wurde. Das Vorstandsmitglied K des Klärars stimmte in der Hauptversammlung gegen die Beschlüsse und erklärte Widerspruch zur Niederschrift des Notars.
Der Kläger hält die Beschlüsse für anfechtbar, weil Vorstand und Aufsichtsrat ihrer gesetzlichen Berichtspflicht nicht nachgekommen seien, da sie es unterlassen hätten, einen Abhängigkeitsbericht gemäß §
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