I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.919,95 EUR sowie Gerichtskosten in Höhe von 1.014,69 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten für Zwangsvollstreckung.
Wegen dieser Forderungen erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Drittschuldnerin ist eine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterhält. Auf dieses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der über keine eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsvaters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 überwiesen.
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