BGH - Beschluß vom 27.03.2008
VII ZB 32/07
Normen:
ZPO § 765a § 850k ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 775
FamRB 2008, 339
FamRZ 2008, 1173
JurBüro 2008, 383
MDR 2008, 823
NJW 2008, 1678
Rpfleger 2008, 374
WM 2008, 930
ZIP 2008, 1200
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1131/06
AG Stollberg, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1227/06

Pfändungsschutz bei Kontenpfändung

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen VII ZB 32/07

DRsp Nr. 2008/10020

Pfändungsschutz bei Kontenpfändung

»Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.«

Normenkette:

ZPO § 765a § 850k ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.919,95 EUR sowie Gerichtskosten in Höhe von 1.014,69 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten für Zwangsvollstreckung.

Wegen dieser Forderungen erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Drittschuldnerin ist eine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterhält. Auf dieses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der über keine eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsvaters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 überwiesen.