FG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2002
1 S 2604/01
Normen:
AO (1977) § 258 § 319 ; EStG § 18 ; FGO § 40 ; ZPO § 850k ;
Fundstellen:
EFG 2002, 662

Pfändungsschutz bei der Kontenpfändung von Freiberuflern; Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1 K 2350/01

FG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 1 S 2604/01

DRsp Nr. 2002/9411

Pfändungsschutz bei der Kontenpfändung von Freiberuflern; Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1 K 2350/01

Die Nichtbeachtung des auch Freiberuflern bei einer Kontenpfändung zustehenden Vollstreckungsschutzes - wobei offen blieb, ob sich ein solcher aus der Vorschrift des § 319 AO 1977 i.V.m. § 850k ZPO oder aus § 258 AO 1977 ergibt- wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA aus, denn die Beachtung des Pfändungsschutzes ist durch einen gesonderten Antrag geltend zu machen. Lehnt das FA den Antrag, die Kontenpfändung zumindest in Höhe der Pfändungsfreibeträge aufzuheben, ab, kann Verpflichtungsklage erhoben werden.

Normenkette:

AO (1977) § 258 § 319 ; EStG § 18 ; FGO § 40 ; ZPO § 850k ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist selbständige Illustratorin und Malerin. Sie schuldet dem Land Brandenburg Steuern und steuerliche Nebenleistungen. Durch die Verfügung vom 12.06.2001 pfändete das Finanzamt L... die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte der Antragstellerin gegenüber der X... Sparkasse L..., die daraufhin 3.850,00 DM an das Finanzamt L... überwies. Mit dem am 16.08.2001 beim Finanzamt L... eingegangenen Schreiben vom 15.08.2001 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein.