LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.08.2010
4 Sa 970/09 B
Normen:
ZPO § 829 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3; ZPO § 832; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 836; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850a Abs. 4; ZPO § 850h Abs. 1; ZPO § 851c; BetrAVG § 1a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 2 Ca 144/08 B - 17.6.2009,

Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung; Gläubigerbenachteiligung durch Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Pfändung des Arbeitseinkommens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 970/09 B

DRsp Nr. 2010/19263

Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung; Gläubigerbenachteiligung durch Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Pfändung des Arbeitseinkommens

Der Pfändungsschutz des § 851 c ZPO führt im Falle der Gehaltsumwandlung nicht zu einer höheren Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens des Schuldners. Eine nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung kann wegen Gläubigerbenachteiligung unwirksam sein.

1.Der Pfändungsschutz des § 851 c ZPO gilt nicht für laufende Rentenbeiträge, die der Schuldner, wenn er sie leisten will, aus seinem Einkommen zu leisten hat.