BGH, Beschluß vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VII ZB 5/05
DRsp Nr. 2005/14491
Pfändung einer Internet-Domain
»a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.«
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