BGH - Urteil vom 30.06.1988
IX ZR 66/87
Normen:
ZPO §§ 829, 857 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1628
BGHR ZPO § 829 Grundstückskaufpreis 1
BGHZ 105, 60
DB 1988, 2196
DRsp IV(424)135b
MDR 1988, 958
WM 1988, 1425
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Pfändung des Anspruchs gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises beim Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen IX ZR 66/87

DRsp Nr. 1992/2398

Pfändung des Anspruchs gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises beim Grundstückskaufvertrag

»Führt die vertraglich vorgesehene "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs (vgl. BGHZ 87, 156), so kann der Gläubiger des Verkäufers dessen Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises nicht wirksam pfänden, wenn er davon absieht, auch dessen Forderung gegen den Käufer auf den Kaufpreis zu pfänden.«

Normenkette:

ZPO §§ 829, 857 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Notar wegen behaupteter Amtspflichtsverletzung auf Schadensersatz durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Anspruch.