1. Die beiden Gläubiger - geschiedene Ehefrau und gemeinsamer Sohn des Schuldners - haben zur Durchsetzung ihrer titulierten Unterhaltsansprüche einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den das gesamte, auch künftig fällig werdende Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin unter Belassung eines monatlichen pfandfreien Betrages von 1.350,- DM gepfändet worden ist. Später haben die Gläubiger u. a. beantragt, das gepfändete Arbeitseinkommen des Schuldners mit seinen Einkünften aus monatlichen Trinkgeldern i. H. von 1.166,-- DM zusammenzurechnen. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts hat durch Beschluss gem. § 850 e Ziff. 2 ZPO angeordnet, dass das vom Schuldner bezogene Arbeitseinkommen mit seinen Einkünften aus monatlichen Trinkgeldern i. H. von 900,-- DM zusammenzurechnen und der unpfändbare Teil seines Einkommens in erster Linie den Trinkgeldern zu entnehmen sei.
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