OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.07.2001
8 W 569/00
Normen:
ZPO § 829 § 850c § 850e Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 184
InVo 2001, 453
JurBüro 2001, 656
MDR 2002, 294
OLGReport-Stuttgart 2001, 440
Vorinstanzen:
LG Ellwangen/J. - 1 T 140/2000 ,
AG Schwäb. Gmünd - 04 M 1298/99 ,

Pfändbarkeit von Trinkgeld - keine Forderungspfändung gegenüber Gastwirt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 8 W 569/00

DRsp Nr. 2001/13125

Pfändbarkeit von Trinkgeld - keine Forderungspfändung gegenüber Gastwirt

»Das von einem Kellner üblicherweise vereinnahmte "Trinkgeld" ist nicht im Wege der Forderungspfändung gegenüber dem Gastwirt pfändbar.«

Normenkette:

ZPO § 829 § 850c § 850e Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die beiden Gläubiger - geschiedene Ehefrau und gemeinsamer Sohn des Schuldners - haben zur Durchsetzung ihrer titulierten Unterhaltsansprüche einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den das gesamte, auch künftig fällig werdende Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin unter Belassung eines monatlichen pfandfreien Betrages von 1.350,- DM gepfändet worden ist. Später haben die Gläubiger u. a. beantragt, das gepfändete Arbeitseinkommen des Schuldners mit seinen Einkünften aus monatlichen Trinkgeldern i. H. von 1.166,-- DM zusammenzurechnen. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts hat durch Beschluss gem. § 850 e Ziff. 2 ZPO angeordnet, dass das vom Schuldner bezogene Arbeitseinkommen mit seinen Einkünften aus monatlichen Trinkgeldern i. H. von 900,-- DM zusammenzurechnen und der unpfändbare Teil seines Einkommens in erster Linie den Trinkgeldern zu entnehmen sei.