BGH - Beschluss vom 28.01.2010
VII ZB 16/09
Normen:
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRB 2010, 140
FamRZ 2010, 550
JurBüro 2010, 271
MDR 2010, 405
NJ 2010, 342
WM 2010, 471
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 286/08
AG Nordhausen, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 1320/08

Pfändbarkeit von für eine Erwerbstätigkeit des Ehepartners benötigten Gegenständen; Anforderungen an ein Kraftfahrzeug als erforderlicher Gegenstand für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen einer Einschränkung der Pfändungsmöglichkeit

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VII ZB 16/09

DRsp Nr. 2010/3516

Pfändbarkeit von für eine Erwerbstätigkeit des Ehepartners benötigten Gegenständen; Anforderungen an ein Kraftfahrzeug als erforderlicher Gegenstand für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen einer Einschränkung der Pfändungsmöglichkeit

a) Unpfändbar sind auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. b) Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt.

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forderung von insgesamt 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin.