Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
I.
Die Gläubigerin betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forderung von insgesamt 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin.
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