BGH - Beschluß vom 04.10.2005
VII ZB 13/05
Normen:
ZPO § 850a Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 56
InVo 2006, 113
JurBüro 2006, 99
MDR 2006, 355
NJW 2006, 371
NJW-RR 2006, 5
Rpfleger 2006, 24
WM 2006, 238
ZIV 2005, 588
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 19.05.2004
AG Meinerzhagen,

Pfändbarkeit von Bezügen von Pflegeeltern

BGH, Beschluß vom 04.10.2005 - Aktenzeichen VII ZB 13/05

DRsp Nr. 2005/18999

Pfändbarkeit von Bezügen von Pflegeeltern

»Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar.«

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger ist der minderjährige nichteheliche Sohn des Schuldners. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen und laufenden Unterhalts. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis mit der Drittschuldnerin gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der pfändungsfreie Betrag wurde auf 840 EUR monatlich festgesetzt.

Der Schuldner und seine Ehefrau haben zwei Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen, für die sie als sogenannte Erziehungsstelle von dem Drittschuldner neben dem Pflegegeld für die Kinder Aufwandsentschädigungen von monatlich je 725,79 EUR beziehen.

Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Den zwischenzeitlich gestellten Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit einem auf 0,00 EUR festgesetzten pfandfreien Betrag hat es zurückgewiesen.