I. Der Gläubiger ist der minderjährige nichteheliche Sohn des Schuldners. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen und laufenden Unterhalts. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis mit der Drittschuldnerin gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der pfändungsfreie Betrag wurde auf 840 EUR monatlich festgesetzt.
Der Schuldner und seine Ehefrau haben zwei Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen, für die sie als sogenannte Erziehungsstelle von dem Drittschuldner neben dem Pflegegeld für die Kinder Aufwandsentschädigungen von monatlich je 725,79 EUR beziehen.
Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Den zwischenzeitlich gestellten Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit einem auf 0,00 EUR festgesetzten pfandfreien Betrag hat es zurückgewiesen.
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