BGH - Beschluß vom 04.07.2007
VII ZB 68/06
Normen:
ZPO § 850b ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1150
InVo 2007, 509
MDR 2007, 1219
NJW-RR 2007, 1510
Rpfleger 2007, 557
VersR 2007, 1435
WM 2007, 2017
ZVI 2007, 521
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 46/06
AG Siegburg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 2438/05

Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherer

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen VII ZB 68/06

DRsp Nr. 2007/14597

Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherer

»a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 850b ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer ärztlichen Honorarforderung.

Auf seinen Antrag wurden zunächst sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen und auf Beitragsrückerstattungen aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin bestehenden Krankenversicherungsvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen gepfändet worden waren.