I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer ärztlichen Honorarforderung.
Auf seinen Antrag wurden zunächst sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen und auf Beitragsrückerstattungen aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin bestehenden Krankenversicherungsvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen gepfändet worden waren.
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