Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
So verhält es sich hier:
1. Zulassungsvoraussetzungen:
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Aufhebung der Übertragbarkeit eines Wohnungsrechts die zuvor gegebene Pfändbarkeit derselben beseitige oder ob eine solche nach den Grundsätzen der § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3 ZPO weiterhin gegeben sei, bislang noch nicht obergerichtlich entschieden worden sei.
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