1. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zurückgewiesen, durch den seine angebliche Forderung auf Auszahlung seines derzeitigen und künftigen Eigengeldes, soweit es der Pfändung unterliegt und nicht zur Bildung von Überbrückungsgeld benötigt wird, so lange gepfändet worden ist, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 10. März 2004 zurückgewiesen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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