BGH - Beschluß vom 28.09.2004
IXa ZA 11/04
Normen:
StVollzG § 43 § 51 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 850c § 850k ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 27.05.2004

Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

BGH, Beschluß vom 28.09.2004 - Aktenzeichen IXa ZA 11/04

DRsp Nr. 2004/17009

Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

Normenkette:

StVollzG § 43 § 51 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 850c § 850k ;

Gründe:

1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darmstadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen.