BGH - Beschluß vom 16.07.2004
IXa ZB 191/03
Normen:
StVollzG § 43 § 51 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 850c § 850k ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1717
ZVI 2004, 740
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.05.2003

Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

BGH, Beschluß vom 16.07.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 191/03

DRsp Nr. 2004/14513

Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

Normenkette:

StVollzG § 43 § 51 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 850c § 850k ;

Gründe:

I. 1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstreckung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2002 wurde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners wies das Amtsgericht zurück.