I. 1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstreckung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2002 wurde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach §
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|