OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 20.01.1999
8 M 95/98
Normen:
PersVG MV § 87 Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 56

Personalvertretung, einstweilige Verfügung, Einigungsstelle

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 8 M 95/98

DRsp Nr. 1999/5765

Personalvertretung, einstweilige Verfügung, Einigungsstelle

1. Die nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 PersVG M-V vorgesehene gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Einigungsstelle beschränkt sich auf eine Rechtsfehlerkontrolle. 2. Um den Verfügungsgrund im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 85 Abs. 2 ArbGG, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, genügt es nicht, wenn unsubstantiiert vorgetragen wird, die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen sei geeignet, den Betriebsfrieden zu stören.

Normenkette:

PersVG MV § 87 Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um eine vom Beteiligten beabsichtigte Personalmaßnahme zu verhindern.

Im Mitteilungsblatt des Beteiligten vom 16.09.1997 (Nr. 9/97) wurde unter anderem die Stelle des stellvertretenden Schulleiters an einer Haupt- und Realschule mit Grundschule ausgeschrieben. Um diese Stelle bewarben sich die beiden Lehrerinnen J. und R. Im März 1998 ersuchte der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Übertragung der ausgeschriebenen Funktion an die Bewerberin J. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung und machte unter anderem geltend, er sei nicht umfassend über das Auswahlverfahren informiert worden. Am 07.07.1998 hat die vom Beteiligten angerufene Einigungsstelle die Zustimmung erteilt.