OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.03.2001
1 W 887/01
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 954
OLGR-Nürnberg 2001, 290
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2838/00

Persönliches Erscheinen - Ordnungsgeld - Vertreter ohne Vergleichsvollmacht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 1 W 887/01

DRsp Nr. 2001/9612

Persönliches Erscheinen - Ordnungsgeld - Vertreter ohne Vergleichsvollmacht

»Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO kann gegen die trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienene Partei auch dann verhängt werden, wenn der entsandte Vertreter zwar zur Sachaufklärung beitragen kann, aber nicht zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist.«

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Augenscheinstermin vom 25. August 2000 gegen den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn durch Beschluß ein Ordnungsgeld von 1.500,00 DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft festgesetzt und ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2000, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 2000, hat das Landgericht mit Abhilfebeschluß vom 24. Januar 2001 (Bl. 122 d.A.) den Ordnungsgeldbeschluß vom 25. August 2000 dahingehend abgeändert, daß die Höhe des Ordnungsgeldes auf 1.000,00 DM festgesetzt wird.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.