OLG Hamburg - Urteil vom 14.02.2007
5 U 134/06
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 § 130 Nr. 6 § 927 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2008, 255
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 136/05

Parteischriftsätze im Anwaltsprozess - Veränderte Gründe für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen urheberrrechtswidriger Bewerbung - Cybersky II

OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 5 U 134/06

DRsp Nr. 2007/10531

Parteischriftsätze im Anwaltsprozess - Veränderte Gründe für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen urheberrrechtswidriger Bewerbung - Cybersky II

»1. In einem Anwaltsprozess sind Parteischriftsätze nur dann zulässig, wenn deren Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten verantwortet wird. Dies ist nicht bereits deshalb der Fall, weil ein Rechtsanwalt den von seiner Partei selbst verfassten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ohne Abgabe von Erklärungen überreicht. Von einer inhaltlichen Billigung und Verantwortung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt kurze Zeit zuvor selbst einen Schriftsatz verfasst hatte, der nicht unterzeichnete Schriftsatz der Partei keine Anhaltspunkte für eine Kenntnisnahme/Billigung durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lässt und der über 130 Seiten umfassende Schriftsatz inhaltlich ein schwer durchschaubares Konglomerat aus materiell-rechtlichen Ausführungen sowie zum Teil offensichtlich formunwirksamer prozessualer Erklärungen enthält.