OLG Hamm - Urteil vom 17.11.2008
17 U 23/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 909;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 482/05

Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft; Begriff der Vertiefung; Verschulden des Bauherrn

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2008 - Aktenzeichen 17 U 23/08

DRsp Nr. 2009/8237

Parteifähigkeit einer BGB -Gesellschaft; Begriff der Vertiefung; Verschulden des Bauherrn

1. Die Erreichung des Gesellschaftszwecks einer BGB -Gesellschaft (Fertigstellung des Bauwerks bei einer ARGE) führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit, sondern gem.§ 726 BGB zu deren Auflösung mit der Folge des Bestehens einer Abwicklungsgesellschaft. Die Gesellschaft bleibt damit als Liquidationsgesellschaft bis zu ihrer vollständigen Abwicklung bestehen. 2. Eine Vertiefung i.S. von § 909 BGB ist jede Einwirkung auf das Grundstück, die zur Folge hat, dass der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert und dass dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird (BGH - V ZR 59/86 - 27.05.1987). 3. Der Bauherr genügt in der Regel seinen Sorgfaltspflichten bei einer Grundstücksvertiefung mit der Folge fehlenden Verschuldens für einen Stützverlust, wenn er die Lösung der bautechnischen Aufgaben und ihre sachgemäße Ausführung sorgfältig ausgewählten Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen überlässt (BGH - V ZR 48/96 - 04.07.1997; BGH - V ZR 219/85 - 18.09.1987). 4. Ein Wohnungsbauunternehmen mit einem Maurer- und Stahlbetonmeister als Geschäftsführer ist zu einer fachkundigen Bauaufsicht in der Regel nicht in der Lage.

Tenor: