OVG Hamburg - Beschluss vom 07.08.2009
3 So 104/09
Normen:
VwGO § 162; VwGO § 164; VwGO § 165; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 ZE 1549/08

OVG Hamburg - Beschluss vom 07.08.2009 (3 So 104/09) - DRsp Nr. 2009/20863

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 3 So 104/09

DRsp Nr. 2009/20863

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 164, 165 VwGO sind Einwände des Kostenschuldners dahin, der Prozessbevollmächtigte des Kostengläubigers könne von diesem Gebühren und Auslagen nach dem Inhalt des Anwaltsvertrages oder wegen dessen Nichtigkeit nicht beanspruchen, nicht zu berücksichtigen, wenn die behaupteten Umstände streitig und nicht offenkundig sind. Dem Kostenschuldner steht für den Rechtsschutz der Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) zur Verfügung.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 162; VwGO § 164; VwGO § 165; ZPO § 767;

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2009 zu Recht zurückgewiesen.