»...Die Ersatzzustellung in der Wohnung an Herrn F., mit dem der gleichgeschlechtlich veranlagte AntrSt. seit längerer Zeit »eheähnlich« zusammenlebt, war nach §
Daß Herr F. ein erwachsener Hausgenosse des AntrSt. ist, unterliegt keinem Zweifel. Er wohnt mit dem AntrSt. in einer Wohnung zusammen. Problematisch ist dagegen, ob er als Hausgenosse »zu der Familie gehört«. Das OVG bejaht diese Frage (im gleichen Sinne insbesondere OLG Celle, FamRZ 1983,202 [hier: IV (412) 181 c] ..; anders insbesondere BFH, NJW 1982,2895 f.; BVerwG, DVBl 1958,208; OLG Hamm, MDR 1981,602 [hier: IV (412) 176 b]; OLG München, MDR 1986,162).
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